Obernburg. Im Rahmen des Bauplanungs- und Bauordnungsrecht haben das Gestaltungsrecht der Gemeinden mit der Möglichkeit, Bebauungspläne aufzustellen, größte Bedeutung. Das erfuhren die rund 30 Teilnehmer einer von der SPD-Kreistagsfraktion angebotenen öffentlichen Informationsveranstaltung Ende vergangener Woche in der Müllerei in Obernburg von Abteilungsleiter Matthias Krah und Sachgebietsleiter Dieter Krüger mit Landrat Jens Marco Scherf. Ferner wurde deutlich: Die Baubehörde des Landratsamts leistet Hilfestellung bei konkreten Bauanträgen und der Umsetzung der örtlichen Bebauungspläne.
Vereinfachtes oder normales Verfahren der Bauplanung, hier hat die Baubehörde des Landratsamtes, bisweilen unter Beteiligung der Fachstellen zu prüfen, was geht und was nicht und ob die Vorhaben dem Bebauungsplan entsprechen. Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Wasserrecht, Natur- und Denkmalschutz, Immissionsschutz, Belange des staatlichen Bauamts und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind bei der Beurteilung miteinzubeziehen, wie der Baujurist Krah ausführte. Er sagte: »Wenn es Probleme gibt, setzen wir uns mit dem Bauherrn zusammen, um eine Lösung zu erzielen und schlagen Alternativen zu seinem Wunschgebäude vor«. So genannte »Freisteller« würden nicht mehr geprüft und der Entscheidungskompetenz der jeweiligen Kommune überlassen.
Die Komplexität der Baugenehmigungsverfahren in ihrer Vielschichtigkeit wurde von den beiden Fachleuten des Landratsamtes klar gemacht. Ausnahmen und Befreiungen würden nur in Absprache mit den Kommunen erfolgen. Eine hohe Bedeutung kommt dem Bebauungsplan der Gemeinde zu: Dessen Grundzüge dürfen in der Regel nicht verletzt werden. Sei überhaupt kein Bebauungsplan vorhanden, werde geprüft, ob sich das Gebäude in das bereits bebaute Gebiet einfüge.
Im Außenbereich bildeten Vorhaben wie landwirtschaftlich privilegierte Anwesen eine Ausnahme. Ansonsten gelte die Regel, dass Gebiete außerhalb der Bebauung als Kulturlandschaft und für die Erholungsfunktion frei zu bleiben habe. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Bauantrags betrage aktuell 56 Tage. »Egal, ob es sich um eine Garage oder ein Hochregallager handelt, wobei zu beachten ist, dass oft die Unterlagen nicht vollständig sind«, fasste Krah zusammen.
Stadtrat Muzaffer Turan fragte, inwiefern ein Stadtrat zum Beispiel Umfriedungen verhindern könne. Hier lautete die klare Antwort von Dieter Krüger, dass das von einer Gemeinde geschaffene Recht durch einen Bebauungsplan bindend sei. Deshalb sei es für die Gemeinderäte immer lohnenswert, sich alte Bebauungspläne auf ihre Aktualität der Vorschriften hin zu sichten, erklärte Landrat Jens Marco Scherf.
Werner Hillerich, Stadtrat in Erlenbach, fragte nach, warum sich die Genehmigung für den Bebauungsplan zum Neubau der TVG-Halle so lange hinziehe. Krah erklärte, der vorgelegte B-Plan weiche vom Flächennutzungsplan ab. Die Verzögerung liege nicht an einer schleppenden Bearbeitung, sondern an der bestehenden Gefahr einer späteren Klage, was letztlich zu hohen Kosten und einer weiteren Zeitverzögerung führe.
Der Landkreischef räumte ein, dass die Genehmigungsverfahren bisweilen wegen vielschichtiger Fragestellung dauern, aber auch die Rechtssicherheit sei gerade für Investoren sehr wichtig.